Der größte einzelne Zuschuss für einen Treppenlift kommt von der Pflegekasse. Bis zu 4.180 Euro sind drin. Entscheidend ist vor allem eines: dass Sie die richtige Reihenfolge einhalten.
Der Zuschuss der Pflegekasse
Ein Treppenlift zählt als wohnumfeldverbessernde Maßnahme nach § 40 SGB XI. Mit anerkanntem Pflegegrad, schon ab Pflegegrad 1, zahlt die Pflegekasse bis zu 4.180 Euro je Maßnahme. Der Betrag ist ein Zuschuss, kein Kredit, und muss nicht zurückgezahlt werden. Leben mehrere pflegebedürftige Personen in einem Haushalt und profitieren gemeinsam, können sich die Beträge auf bis zu 16.720 Euro summieren.
So beantragen Sie ihn
Die wichtigste Regel zuerst: Der Antrag muss vor dem Einbau gestellt werden. Wer den Lift schon bestellt oder eingebaut hat, verliert den Anspruch.
Ein formloser Antrag mit dem Kostenvoranschlag genügt zunächst. Die Pflegekasse meldet sich dann mit dem weiteren Vorgehen.
Ohne Pflegegrad: der KfW-Zuschuss
Wer keinen Pflegegrad hat, erhält von der Pflegekasse nichts. Hier springt der KfW-Zuschuss 455-B ein. Er fördert Einzelmaßnahmen mit bis zu 2.500 Euro und den Standard Altersgerechtes Haus mit bis zu 6.250 Euro. Auch hier gilt: Antrag vor der Auftragsvergabe, und das Jahresbudget ist begrenzt. Beide Zuschüsse lassen sich kombinieren, aber nicht für dieselben Kosten. Die Logik dahinter erklärt die Seite Förderung.
Schnell zum Ergebnis
Welcher Zuschuss für Sie greift und wie hoch er ausfallen kann, zeigt der Förder-Check. Alle Angaben sind möglich, keine Garantie, und sie ersetzen keine Sozialberatung.