Ratgeber
Treppenlift im Mietshaus: Ihre Rechte als Mieter und Eigentümer
Im eigenen Haus ist die Sache klar: Wer einen Treppenlift will, lässt ihn einbauen. Aber was, wenn Sie zur Miete wohnen oder das Treppenhaus mehreren Eigentümern gehört? Dann steht zwischen Ihnen und der barrierefreien Treppe oft die Frage, ob Sie überhaupt dürfen.
Die beruhigende Nachricht vorweg: Das Gesetz steht hier auf der Seite derer, die altersgerecht wohnen wollen. Dieser Beitrag erklärt Ihre Rechte als Mieter und als Wohnungseigentümer, klärt die Kostenfrage und zeigt, wie Sie das Thema praktisch angehen.
Ihre Rechte als Mieter: Paragraf 554 BGB
Wenn Sie zur Miete wohnen, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass Ihr Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die der Barrierereduzierung dienen. Das steht in Paragraf 554 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Einbau eines Treppenlifts fällt darunter.
Das bedeutet nicht, dass Sie einfach loslegen dürfen. Sie müssen die Maßnahme mit dem Vermieter abstimmen und seine Erlaubnis einholen. Der Vermieter kann die Zustimmung aber nicht ohne Weiteres verweigern, wenn es um die Barrierereduzierung geht. Hier kehrt sich das übliche Bild um: Statt dass Sie um eine Gunst bitten, haben Sie einen Anspruch, den der Vermieter respektieren muss.
Im Gegenzug darf der Vermieter berechtigte Interessen geltend machen. In der Regel verlangt er, dass eine angemessene Wiederherstellung möglich ist, der Treppenlift bei Ihrem Auszug also wieder zurückgebaut wird. Er kann dafür auch eine Sicherheit verlangen, etwa eine Kaution für den späteren Rückbau. Die Kosten für Einbau, Betrieb und Rückbau trägt in der Regel der Mieter.
Ihre Rechte in der Eigentümergemeinschaft: Paragraf 20 WEG
Etwas anders, im Ergebnis aber ähnlich freundlich, sieht es aus, wenn Sie Eigentümer einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus sind. Das Treppenhaus gehört dann der Gemeinschaft, und für bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum braucht es grundsätzlich einen Beschluss.
Hier hilft Paragraf 20 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes. Danach kann jeder Eigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die der Barrierefreiheit dienen. Der Treppenlift gehört dazu. Sie sind also nicht auf das Wohlwollen der anderen Eigentümer angewiesen, sondern haben einen Anspruch, den Sie in der Eigentümerversammlung geltend machen können.
Auch hier gilt: Die Kosten für die Maßnahme trägt in der Regel derjenige, der sie verlangt und nutzt. Über die Details, etwa die genaue Ausführung und die Verteilung etwaiger Folgekosten, entscheidet die Gemeinschaft im Rahmen des Gesetzes.
Rückbaubar oder fest: die richtige Lösung wählen
Gerade weil im Mietshaus oft ein Rückbau verlangt wird, lohnt der Blick auf die technische Seite. Ein Treppenlift ist hier ein dankbares Gerät, denn er lässt sich verhältnismäßig leicht wieder entfernen.
Der Sitz-Treppenlift wird an einer Schiene montiert, die an der Treppe oder an der Wand befestigt ist. Beim Rückbau wird die Schiene demontiert, und es bleiben nur die Befestigungspunkte zurück, die sich in der Regel unauffällig ausbessern lassen. Das macht ihn für Mietverhältnisse besonders geeignet, weil die „angemessene Wiederherstellung” gut machbar ist.
Anders als bei einem fest gebauten Aufzug, der einen Schacht und bleibende Bauarbeiten erfordert, ist der Treppenlift also die rückbaufreundliche Wahl. Wenn Sie ohnehin eine Lösung suchen, die keine dauerhaften Spuren hinterlässt, spielt das eine wichtige Rolle. Wie der Einbau und ein späterer Rückbau ablaufen, erklären wir auf der Seite Treppenlift-Einbau.
Treppenlift mieten statt kaufen: oft die clevere Option
Im Mietshaus ist die Wohnsituation häufig auf einen überschaubaren Zeitraum angelegt, sei es wegen eines geplanten Umzugs oder weil die Wohnung später aufgegeben werden soll. In genau diesen Fällen kann es sinnvoller sein, den Treppenlift zu mieten statt zu kaufen.
Beim Mieten zahlen Sie eine monatliche Rate statt des vollen Kaufpreises, und am Ende holt der Anbieter den Lift wieder ab. Das passt gut zu einem befristeten Bedarf, etwa nach einer Operation, oder wenn unklar ist, wie lange die Wohnung noch genutzt wird. Den Anschaffungspreis muss man so nicht auf einen Schlag aufbringen.
Zur Orientierung bei den Anschaffungskosten: Ein gekaufter Sitz-Treppenlift für eine gerade Treppe innen liegt laut Listenpreis bei netto ab 4.620 Euro. Die Verbraucherzentrale nennt für den fertigen Einbau inklusive Mehrwertsteuer eine Spanne von 3.500 bis 15.000 Euro, je nach Treppe. Ob Mieten oder Kaufen günstiger ist, hängt stark von der geplanten Nutzungsdauer ab. Die Vor- und Nachteile wägen wir auf der Seite Treppenlift mieten ab, und alle Preise im Detail finden Sie unter Treppenlift-Kosten.
So gehen Sie das Gespräch praktisch an
Recht zu haben und es durchzusetzen sind zwei verschiedene Dinge. In der Praxis kommt man am weitesten, wenn man dem Vermieter oder der Eigentümergemeinschaft die Sorgen nimmt, bevor sie überhaupt aufkommen. Die meisten Bedenken drehen sich um drei Punkte: bleibende Schäden, die Sicherheit für andere Bewohner und die Kosten.
Bereiten Sie das Gespräch deshalb mit konkreten Angaben vor. Holen Sie zuerst ein Angebot eines Fachbetriebs ein, das beschreibt, wie der Lift montiert wird und wie er sich später wieder zurückbauen lässt. Über uns können Sie dafür kostenlos und unverbindlich anfragen. Mit einem solchen Angebot in der Hand zeigen Sie, dass die Schiene fachgerecht angebracht und beim Auszug sauber entfernt wird.
Sprechen Sie offen über die Treppenbreite. Ein zusammengeklappter Sitz-Treppenlift lässt das Treppenhaus weiterhin nutzbar, das ist im Mehrparteienhaus oft das entscheidende Argument. Bieten Sie von sich aus an, eine Sicherheit für den Rückbau zu hinterlegen, falls der Vermieter das wünscht. Wer dem Gegenüber zeigt, dass er die berechtigten Interessen mitdenkt, bekommt die Zustimmung in aller Regel leichter, als wenn er allein auf den Gesetzestext pocht.
Halten Sie die Vereinbarung am Ende schriftlich fest, gerade was Rückbau und Sicherheit angeht. Das schützt beide Seiten und beugt Streit beim Auszug vor.
Ein wichtiger Hinweis zum Schluss: Die hier genannten Punkte sind allgemeine rechtliche Informationen, keine Rechtsberatung. Jeder Mietvertrag und jede Eigentümergemeinschaft hat ihre Besonderheiten. Im Zweifel sollten Sie rechtlichen Rat einholen, bevor Sie eine Vereinbarung mit Vermieter oder Gemeinschaft treffen.
Häufige Fragen
Kann mein Vermieter den Treppenlift einfach verbieten?
Nein, nicht einfach so. Nach Paragraf 554 BGB haben Sie als Mieter einen Anspruch darauf, dass der Vermieter bauliche Veränderungen zur Barrierereduzierung erlaubt, und der Treppenlift gehört dazu. Sie müssen die Maßnahme aber mit ihm abstimmen. Der Vermieter darf eine angemessene Wiederherstellung beim Auszug und gegebenenfalls eine Sicherheit dafür verlangen.
Wer zahlt den Treppenlift im Mietshaus?
In der Regel trägt die Kosten für Einbau, Betrieb und Rückbau diejenige Person, die den Treppenlift braucht und nutzt, also der Mieter beziehungsweise der Eigentümer, der die Maßnahme verlangt. Ein Pflegegrad oder die KfW-Förderung können diese Kosten allerdings spürbar senken. Prüfen Sie die Förderung, bevor Sie sich entscheiden.
Was gilt, wenn das Haus mehreren Eigentümern gehört?
Dann greift Paragraf 20 Absatz 2 WEG. Danach kann jeder Eigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die der Barrierefreiheit dienen. Sie bringen Ihr Anliegen in die Eigentümerversammlung ein und haben einen gesetzlichen Anspruch, sind also nicht auf reines Wohlwollen angewiesen. Die Kosten trägt üblicherweise derjenige, der die Maßnahme nutzt.
Sie überlegen, ob sich Mieten oder Kaufen für Ihre Situation lohnt? Lesen Sie die Abwägung auf der Seite Treppenlift mieten. Eine erste Preisidee gibt der Treppenlift-Kostenrechner, und für ein konkretes Angebot können Sie jederzeit kostenlos und unverbindlich anfragen.