Ratgeber
Pflegegrad und Wohnumfeld: Welche Zuschüsse Ihnen zustehen
Ein anerkannter Pflegegrad ist nicht nur ein Stempel auf einem Bescheid, er ist bares Geld für den Umbau Ihres Zuhauses. Viele wissen gar nicht, dass die Pflegekasse einen vierstelligen Betrag für die Anpassung der Wohnung beisteuert. Wer die Regeln und die richtige Reihenfolge kennt, holt deutlich mehr heraus.
Dieser Beitrag erklärt verständlich, welche Zuschüsse pflegebedürftigen Menschen fürs Wohnumfeld zustehen, wie sich die Töpfe kombinieren lassen und worauf es beim Antrag ankommt.
Der Zuschuss der Pflegekasse: bis zu 4.180 Euro
Der wichtigste Topf ist die Pflegekasse. Wer einen anerkannten Pflegegrad hat, von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5, kann einen Zuschuss für sogenannte wohnumfeldverbessernde Maßnahmen erhalten. Die rechtliche Grundlage steht in Paragraf 40 des elften Sozialgesetzbuchs.
Die Pflegekasse zahlt bis zu 4.180 Euro pro pflegebedürftige Person. Gefördert wird, was das Wohnen leichter und sicherer macht, also zum Beispiel der Einbau eines Treppenlifts, eine bodengleiche Dusche oder der Abbau von Schwellen. Der Pflegegrad ist dabei die Eintrittskarte, schon Pflegegrad 1 genügt für diesen Zuschuss.
Besonders gut zu wissen: Leben mehrere anspruchsberechtigte Personen zusammen, etwa ein Ehepaar mit jeweils eigenem Pflegegrad, vervielfacht sich der Betrag. Bei vier berechtigten Personen im selben Haushalt sind so bis zu vier mal 4.180 Euro möglich, also 16.720 Euro. Den genauen Anspruch klären Sie mit Ihrer Pflegekasse.
Mehr zu diesem Zuschuss steht auf unserer Seite Treppenlift-Zuschuss, und wie sich die Pflegekasse konkret beim Treppenlift einbringt, lesen Sie unter Treppenlift und Krankenkasse.
Die KfW-Förderung: Hilfe auch ohne Pflegegrad
Nicht jeder hat einen Pflegegrad, und nicht jeder braucht einen, um Unterstützung von der KfW zu bekommen, der staatlichen Förderbank. Entscheidend ist aber, welches Programm derzeit überhaupt offen ist.
Der Zuschuss 455-B ist zurzeit nicht beantragbar. Die KfW schreibt dazu, wegen der hohen Nachfrage seien die Fördermittel für Maßnahmen zur Barrierereduzierung bereits ausgeschöpft. Neue Anträge sind deshalb nicht möglich. Sollten im Jahr 2027 erneut Bundesmittel für barrierereduzierende Maßnahmen bereitgestellt werden, wird eine Antragstellung wieder möglich sein. Eine Zusage dafür gibt es nicht. Die früher genannten Beträge für Einzelmaßnahmen und für das Paket „Altersgerechtes Haus” können Sie derzeit also nicht einplanen (Stand: 4. August 2026).
Der Kredit 159 läuft weiter. Unter dem Namen „Altersgerecht Umbauen” vergibt die KfW weiterhin einen Kredit von bis zu 50.000 Euro je Wohneinheit. Treppenlifte sind ausdrücklich förderfähig, ebenso Senkrecht-, Hebe- und Plattformlifte. Wichtig zum Verständnis: Das ist ein Kredit, also geliehenes Geld, das Sie zurückzahlen, kein Zuschuss. Auch er steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel.
Eine ausführliche Übersicht aller Fördermöglichkeiten finden Sie auf unserer Seite Treppenlift-Förderung.
Mehrere Wege kombinieren, aber keine Doppelförderung
Jetzt der Punkt, der oft missverstanden wird. Die verschiedenen Wege lassen sich grundsätzlich kombinieren, aber nicht für dieselben Kosten. Das nennt sich Verbot der Doppelförderung.
Solange der KfW-Zuschuss ausgeschöpft ist, bleiben Ihnen diese Möglichkeiten:
- Pflegekasse: bis zu 4.180 Euro Zuschuss je Maßnahme, wenn ein Pflegegrad anerkannt ist. Das ist echtes Geld, das Sie nicht zurückzahlen.
- KfW-Kredit 159: bis zu 50.000 Euro je Wohneinheit als Darlehen. Damit lässt sich der Teil finanzieren, den der Zuschuss der Pflegekasse nicht abdeckt.
- Steuer nach Paragraf 35a EStG: 20 Prozent der Lohnkosten des Handwerkers, höchstens 1.200 Euro im Jahr. Material zählt nicht mit, und für bereits geförderte Beträge gilt der Abzug nicht.
- Kommunale Programme: manche Städte und Gemeinden zahlen eigene Zuschüsse. Ein Anruf bei Ihrer Stadt oder Gemeinde lohnt sich.
Konkret heißt Doppelförderung: Was die Pflegekasse bezuschusst, dürfen Sie für genau dieselben Kosten nicht noch einmal steuerlich absetzen. Verteilen Sie verschiedene Maßnahmen auf verschiedene Wege, dann nutzen Sie mehrere Quellen, ohne in den Konflikt zu geraten. Eine feste Gesamtsumme lässt sich daraus nicht ableiten, denn was zusammenkommt, hängt von Ihren Maßnahmen und Ihrem Wohnort ab.
Die richtige Reihenfolge: erst beantragen, dann bauen
Die häufigste und ärgerlichste Fehlerquelle ist die Reihenfolge. Alle Wege verlangen, dass Sie den Antrag stellen, bevor die Maßnahme beginnt. Wer zuerst den Treppenlift einbauen lässt und danach den Zuschuss beantragt, geht in der Regel leer aus.
So gehen Sie sicher vor:
- Bedarf klären. Überlegen Sie, welche Maßnahmen Sie brauchen. Für den Treppenlift verbindet hausnah24 Sie mit einem geprüften Fachbetrieb, sobald die Vermittlung in Ihrer Region startet. Sie können dazu über uns kostenlos und unverbindlich anfragen.
- Pflegegrad prüfen. Liegt ein Pflegegrad vor, kontaktieren Sie die Pflegekasse und beantragen den Zuschuss für die wohnumfeldverbessernde Maßnahme.
- Weitere Wege prüfen. Für Kosten, die die Pflegekasse nicht übernimmt, kommen der KfW-Kredit 159 und ein kommunales Programm infrage. Auch die beantragen Sie vor Baubeginn.
- Erst nach der Zusage beauftragen. Warten Sie die Bewilligung ab, bevor der Fachbetrieb loslegt.
Welche Förderung in Ihrem Fall realistisch ist, zeigt Ihnen schnell unser Förder-Check. Er fragt nur das Nötigste ab und sagt Ihnen, welche Töpfe für Sie infrage kommen.
Was Sie für den Antrag bereithalten sollten
Ein Antrag scheitert selten am Anspruch und oft an Kleinigkeiten. Wer die Unterlagen vorbereitet, kommt schneller zur Zusage. Für den Zuschuss der Pflegekasse brauchen Sie in der Regel den Nachweis über den Pflegegrad, eine Beschreibung der geplanten Maßnahme und einen Kostenvoranschlag des Fachbetriebs. Oft hilft eine kurze Begründung, warum die Maßnahme das Wohnen leichter macht, also etwa, dass die Treppe ohne Lift nicht mehr sicher zu bewältigen ist.
Beim KfW-Kredit gilt dasselbe: erst beantragen, dann bauen. Auch hier ist der Kostenvoranschlag des ausführenden Betriebs die Grundlage. Den genauen Weg erklären Ihnen die KfW und Ihre Hausbank. Bewahren Sie nach dem Einbau alle Rechnungen auf. Sie brauchen sie als Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten und für den Steuerabzug.
Ein praktischer Tipp aus der Beratung: Klären Sie früh, welche Maßnahme über welchen Topf laufen soll, und schreiben Sie sich die Reihenfolge auf. Gerade wenn mehrere Umbauten zusammenkommen, geht sonst leicht der Überblick verloren, welche Rechnung zu welchem Antrag gehört. Eine Wohnberatungsstelle in Ihrer Nähe kann Sie dabei kostenfrei unterstützen.
Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine individuelle pflegerische, rechtliche oder sozialrechtliche Beratung. Die verbindliche Auskunft zu Ihrem Anspruch geben Ihre Pflegekasse und die KfW.
Häufige Fragen
Bekomme ich den Zuschuss schon bei Pflegegrad 1?
Ja. Der Zuschuss der Pflegekasse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach Paragraf 40 SGB XI steht bei jedem anerkannten Pflegegrad zu, also von Pflegegrad 1 bis 5. Die Höhe beträgt bis zu 4.180 Euro pro pflegebedürftige Person. Den genauen Anspruch klären Sie mit Ihrer Pflegekasse.
Kann ich Pflegekassen-Zuschuss und KfW-Förderung gleichzeitig nutzen?
Den KfW-Zuschuss 455-B gibt es derzeit nicht, die Fördermittel sind ausgeschöpft (Stand: 4. August 2026). Kombinierbar bleiben der Zuschuss der Pflegekasse und der KfW-Kredit 159, mit dem Sie den Rest der Kosten finanzieren. Für dieselben Kosten darf nicht doppelt gefördert werden, deshalb verteilen Sie verschiedene Maßnahmen auf verschiedene Wege.
Was passiert, wenn ich erst baue und dann den Antrag stelle?
In der Regel verlieren Sie den Anspruch. Sowohl die Pflegekasse als auch die KfW setzen voraus, dass der Antrag vor dem Beginn der Maßnahme gestellt wird. Stellen Sie deshalb immer zuerst den Antrag, warten Sie die Zusage ab und beauftragen Sie den Fachbetrieb erst danach.
Wollen Sie wissen, welche Zuschüsse für Sie infrage kommen? Starten Sie mit unserem Förder-Check, und für konkrete Angebote zum Treppenlift können Sie jederzeit kostenlos und unverbindlich anfragen.