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Ratgeber

Pflegegrad und Wohnumfeld: Welche Zuschüsse Ihnen zustehen

Aufgeräumter Schreibtisch mit Unterlagen und einer Tasse an einem hellen Fenster.

Ein anerkannter Pflegegrad ist nicht nur ein Stempel auf einem Bescheid, er ist bares Geld für den Umbau Ihres Zuhauses. Viele wissen gar nicht, dass die Pflegekasse einen vierstelligen Betrag für die Anpassung der Wohnung beisteuert. Wer die Regeln und die richtige Reihenfolge kennt, holt deutlich mehr heraus.

Dieser Beitrag erklärt verständlich, welche Zuschüsse pflegebedürftigen Menschen fürs Wohnumfeld zustehen, wie sich die Töpfe kombinieren lassen und worauf es beim Antrag ankommt.

Der Zuschuss der Pflegekasse: bis zu 4.180 Euro

Der wichtigste Topf ist die Pflegekasse. Wer einen anerkannten Pflegegrad hat, von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5, kann einen Zuschuss für sogenannte wohnumfeldverbessernde Maßnahmen erhalten. Die rechtliche Grundlage steht in Paragraf 40 des elften Sozialgesetzbuchs.

Die Pflegekasse zahlt bis zu 4.180 Euro pro pflegebedürftige Person. Gefördert wird, was das Wohnen leichter und sicherer macht, also zum Beispiel der Einbau eines Treppenlifts, eine bodengleiche Dusche oder der Abbau von Schwellen. Der Pflegegrad ist dabei die Eintrittskarte, schon Pflegegrad 1 genügt für diesen Zuschuss.

Besonders gut zu wissen: Leben mehrere anspruchsberechtigte Personen zusammen, etwa ein Ehepaar mit jeweils eigenem Pflegegrad, vervielfacht sich der Betrag. Bei vier berechtigten Personen im selben Haushalt sind so bis zu vier mal 4.180 Euro möglich, also 16.720 Euro. Den genauen Anspruch klären Sie mit Ihrer Pflegekasse.

Mehr zu diesem Zuschuss steht auf unserer Seite Treppenlift-Zuschuss, und wie sich die Pflegekasse konkret beim Treppenlift einbringt, lesen Sie unter Treppenlift und Krankenkasse.

Die KfW-Förderung: Hilfe auch ohne Pflegegrad

Nicht jeder hat einen Pflegegrad, und nicht jeder braucht einen, um Förderung zu bekommen. Hier kommt die KfW ins Spiel, die staatliche Förderbank. Ihr Programm 455-B mit dem Namen „Altersgerecht Umbauen” steht seit dem 8. April 2026 wieder offen und fördert den barrierefreien Umbau unabhängig vom Pflegegrad.

Es gibt zwei Stufen:

  • Für eine Einzelmaßnahme, also zum Beispiel den Treppenlift allein, gibt es bis zu 2.500 Euro Zuschuss.
  • Für das Paket „Altersgerechtes Haus”, bei dem mehrere Maßnahmen zusammenkommen, sind bis zu 6.250 Euro möglich.

Ein wichtiger Hinweis zur Verfügbarkeit: Das Budget für die KfW-Förderung ist jährlich begrenzt und erfahrungsgemäß oft früh im Jahr ausgeschöpft. Wer sie nutzen möchte, sollte den Antrag deshalb nicht aufschieben.

Eine ausführliche Übersicht aller Fördermöglichkeiten finden Sie auf unserer Seite Treppenlift-Förderung.

Beide Töpfe kombinieren, aber keine Doppelförderung

Jetzt der Punkt, der oft missverstanden wird. Pflegekasse und KfW lassen sich grundsätzlich kombinieren, aber nicht für dieselben Kosten. Das nennt sich Verbot der Doppelförderung.

Konkret heißt das: Wenn die Pflegekasse Ihren Treppenlift bezuschusst, fördert die KfW genau diesen Treppenlift nicht noch einmal obendrauf. Die beiden Töpfe addieren sich nicht auf eine einzelne Maßnahme.

Höhere Summen ergeben sich nur, wenn Sie verschiedene Maßnahmen auf die beiden Töpfe verteilen. Ein Beispiel: Die Pflegekasse bezuschusst den Treppenlift, die KfW eine bodengleiche Dusche und den Schwellenabbau. So nutzen Sie beide Quellen, ohne in den Doppelförderungs-Konflikt zu geraten. Über mehrere Maßnahmen und beide Töpfe zusammen sind als Richtwert rund 10.400 Euro pro Person möglich. Das ist keine Garantie, sondern eine Obergrenze, die nur bei passender Maßnahmen-Aufteilung erreicht wird.

Die richtige Reihenfolge: erst beantragen, dann bauen

Die häufigste und ärgerlichste Fehlerquelle ist die Reihenfolge. Beide Töpfe verlangen, dass Sie den Antrag stellen, bevor die Maßnahme beginnt. Wer zuerst den Treppenlift einbauen lässt und danach den Zuschuss beantragt, geht in der Regel leer aus.

So gehen Sie sicher vor:

  1. Bedarf klären. Überlegen Sie, welche Maßnahmen Sie brauchen. Für den Treppenlift verbindet hausnah24 Sie mit einem geprüften Fachbetrieb, sobald die Vermittlung in Ihrer Region startet. Sie können dazu über uns kostenlos und unverbindlich anfragen.
  2. Pflegegrad prüfen. Liegt ein Pflegegrad vor, kontaktieren Sie die Pflegekasse und beantragen den Zuschuss für die wohnumfeldverbessernde Maßnahme.
  3. KfW-Antrag stellen. Für Maßnahmen ohne Pflegekassen-Zuschuss beantragen Sie die KfW-Förderung 455-B, ebenfalls vor Baubeginn.
  4. Erst nach der Zusage beauftragen. Warten Sie die Bewilligung ab, bevor der Fachbetrieb loslegt.

Welche Förderung in Ihrem Fall realistisch ist, zeigt Ihnen schnell unser Förder-Check. Er fragt nur das Nötigste ab und sagt Ihnen, welche Töpfe für Sie infrage kommen.

Was Sie für den Antrag bereithalten sollten

Ein Antrag scheitert selten am Anspruch und oft an Kleinigkeiten. Wer die Unterlagen vorbereitet, kommt schneller zur Zusage. Für den Zuschuss der Pflegekasse brauchen Sie in der Regel den Nachweis über den Pflegegrad, eine Beschreibung der geplanten Maßnahme und einen Kostenvoranschlag des Fachbetriebs. Oft hilft eine kurze Begründung, warum die Maßnahme das Wohnen leichter macht, also etwa, dass die Treppe ohne Lift nicht mehr sicher zu bewältigen ist.

Bei der KfW läuft der Antrag online über das Zuschussportal, ebenfalls vor Beginn der Arbeiten. Hier ist der Kostenvoranschlag des ausführenden Betriebs die Grundlage. Bewahren Sie nach dem Einbau alle Rechnungen auf, denn die Auszahlung erfolgt gegen Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten.

Ein praktischer Tipp aus der Beratung: Klären Sie früh, welche Maßnahme über welchen Topf laufen soll, und schreiben Sie sich die Reihenfolge auf. Gerade wenn mehrere Umbauten zusammenkommen, geht sonst leicht der Überblick verloren, welche Rechnung zu welchem Antrag gehört. Eine Wohnberatungsstelle in Ihrer Nähe kann Sie dabei kostenfrei unterstützen.

Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine individuelle pflegerische, rechtliche oder sozialrechtliche Beratung. Die verbindliche Auskunft zu Ihrem Anspruch geben Ihre Pflegekasse und die KfW.

Häufige Fragen

Bekomme ich den Zuschuss schon bei Pflegegrad 1?

Ja. Der Zuschuss der Pflegekasse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach Paragraf 40 SGB XI steht bei jedem anerkannten Pflegegrad zu, also von Pflegegrad 1 bis 5. Die Höhe beträgt bis zu 4.180 Euro pro pflegebedürftige Person. Den genauen Anspruch klären Sie mit Ihrer Pflegekasse.

Kann ich Pflegekassen-Zuschuss und KfW-Förderung gleichzeitig nutzen?

Ja, aber nicht für dieselben Kosten. Eine Maßnahme darf nicht doppelt gefördert werden. Sie nutzen beide Töpfe, indem Sie verschiedene Maßnahmen aufteilen, zum Beispiel den Treppenlift über die Pflegekasse und eine bodengleiche Dusche über die KfW. So sind über mehrere Maßnahmen als Richtwert rund 10.400 Euro pro Person möglich.

Was passiert, wenn ich erst baue und dann den Antrag stelle?

In der Regel verlieren Sie den Anspruch. Sowohl die Pflegekasse als auch die KfW setzen voraus, dass der Antrag vor dem Beginn der Maßnahme gestellt wird. Stellen Sie deshalb immer zuerst den Antrag, warten Sie die Zusage ab und beauftragen Sie den Fachbetrieb erst danach.

Wollen Sie wissen, welche Zuschüsse für Sie infrage kommen? Starten Sie mit unserem Förder-Check, und für konkrete Angebote zum Treppenlift können Sie jederzeit kostenlos und unverbindlich anfragen.

Quellen