Ratgeber
Badumbau zur Miete: Welche Rechte Mieter beim altersgerechten Umbau haben
Wer zur Miete wohnt, fragt sich beim Thema altersgerechtes Bad oft als Erstes: Darf ich das überhaupt? Die hohe Wanne, der enge Einstieg, die rutschige Fliese, all das lässt sich entschärfen. Nur gehört die Wohnung eben jemand anderem. Die gute Nachricht ist, dass Mieterinnen und Mieter beim altersgerechten Umbau mehr Rechte haben, als viele denken. Die ebenso wichtige Nachricht: Ohne den Vermieter geht es trotzdem nicht.
Dieser Beitrag erklärt, was im Mietverhältnis erlaubt ist, wie Sie die Zustimmung sauber einholen, wer am Ende den Rückbau bezahlt und welche Förderung auch Mietern offensteht. Es geht hier um das gesamte Bad. Den konkreten Tausch von Wanne zu Dusche behandelt die Cluster-Seite Dusche statt Badewanne ausführlicher, dieser Ratgeber ergänzt sie um die rechtliche Seite für Mieter.
Das Wichtigste vorweg: Sie brauchen die Zustimmung
Ein altersgerechter Badumbau greift fast immer in die Bausubstanz ein. Eine Badewanne etwa ist fest mit der Wohnung verbunden und darf nicht einfach ohne Zustimmung des Vermieters entfernt werden. Dasselbe gilt für das Versetzen von Wänden, das Verlegen neuer Abflüsse oder den bodengleichen Einbau einer Dusche. Wer hier ohne Absprache loslegt, riskiert Ärger bis hin zu Schadenersatz.
Sprechen Sie also immer zuerst mit dem Vermieter, bevor ein Handwerker kommt. Das ist nicht nur Höflichkeit, sondern schützt Sie. Und es ist die Grundlage dafür, dass Sie Ihr gutes Recht aus dem Gesetz auch wirklich nutzen können.
Ihr Anspruch nach § 554 BGB
Die Zustimmung liegt nicht allein im Belieben des Vermieters. Das Bürgerliche Gesetzbuch gibt Mietern in Paragraf 554 ein starkes Werkzeug an die Hand. Danach können Sie verlangen, dass der Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Ein altersgerechter Badumbau, der eine Behinderung oder eine starke Einschränkung ausgleicht, fällt in der Regel genau darunter.
Ablehnen darf der Vermieter nur, wenn ihm die Maßnahme nach einer Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann. Die Schwelle dafür ist hoch. Ein Vermieter kann sich also nicht einfach auf ein pauschales Nein zurückziehen, sondern muss konkrete, gewichtige Gründe nennen. In der Praxis bedeutet das: Ein gut begründeter Wunsch nach einem barrierearmen Bad hat reelle Chancen, auch gegen anfänglichen Widerstand.
Wichtig ist die Unterscheidung. Ohne diesen besonderen Anspruch hängt jede Änderung allein am guten Willen des Vermieters, mit ihm haben Sie einen durchsetzbaren Anspruch. Trotzdem bleibt der erste und beste Weg immer das Gespräch.
So gehen Sie mit dem Vermieter vor
Ein ruhiger, vorbereiteter Antrag wirkt mehr als jede Drohung mit Paragrafen. Bewährt hat sich dieser Ablauf:
- Schriftlich anfragen. Schildern Sie kurz, warum der Umbau nötig ist, und was genau geplant ist, also etwa eine bodengleiche Dusche statt der Wanne, ein Haltegriff, eine rutschhemmende Fliese.
- Den Fachbetrieb benennen. Wer von vornherein zeigt, dass eine Firma fachgerecht und versichert arbeitet, nimmt dem Vermieter die Sorge vor Pfusch und Wasserschäden.
- Den Zustand vorher festhalten. Fotos vom Bad vor dem Umbau helfen später beiden Seiten, wenn es um die Frage geht, was zurückgebaut werden müsste.
- Alles schriftlich vereinbaren. Halten Sie die Zustimmung, den Umfang und die Rückbau-Frage in einer kurzen Vereinbarung fest. Das erspart beim Auszug Streit.
Geben Sie dem Vermieter eine angemessene Frist zum Antworten. Bleibt er bei einem Nein, lohnt ein zweiter, sachlicher Anlauf, bei dem Sie auf Ihren Anspruch verweisen.
Kaution und Rückbau beim Auszug
Der häufigste Knackpunkt ist die Frage, was beim Auszug passiert. Hier ist das Gesetz klar und für beide Seiten fair. Der Vermieter darf seine Zustimmung an eine Sicherheitsleistung für einen späteren Rückbau knüpfen und beim Auszug die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen.
Das heißt im Klartext: Es kann sein, dass Sie zusätzlich zur normalen Mietkaution eine Sicherheit hinterlegen, die der Vermieter nutzt, falls Sie das Bad beim Auszug nicht in den alten Zustand zurückversetzen. Ob am Ende wirklich zurückgebaut wird, ist oft Verhandlungssache. Manche Vermieter übernehmen ein modernes, barrierearmes Bad gern, weil es die Wohnung aufwertet. Andere bestehen auf dem alten Zustand. Klären Sie das deshalb vor dem Umbau und nicht erst beim Auszug.
Wer das ehrlich durchrechnet, sollte den möglichen Rückbau in die Kostenüberlegung einbeziehen. Was ein altersgerechter Umbau insgesamt kostet, lesen Sie auf der Seite Badumbau Kosten.
Auch als Mieter gibt es Förderung
Ein verbreiteter Irrtum ist, dass Förderung nur Eigentümern zusteht. Das stimmt nicht. Auch Mieter können mit anerkanntem Pflegegrad den Zuschuss der Pflegekasse nach Paragraf 40 des elften Sozialgesetzbuchs nutzen, und zwar bis zu 4.180 Euro je Maßnahme. Voraussetzung ist ein Pflegegrad, vom Eigentum an der Wohnung hängt der Zuschuss nicht ab. Den Antrag stellen Sie vor Beginn der Arbeiten bei Ihrer Pflegekasse.
Damit der Zuschuss am Ende auch ankommt, müssen die Eigentumsverhältnisse aber zur Maßnahme passen. Bevor Sie Geld in ein fremdes Bad investieren, sollte die Zustimmung des Vermieters stehen. Welche Töpfe sich sonst noch kombinieren lassen, was Zuschuss und was Darlehen ist, zeigt die Seite Badumbau Förderung im Detail. Mit dem Badumbau-Förder-Check sehen Sie in einer Minute, was mit Pflegegrad für Sie möglich ist.
Wenn es schwierig wird
Manchmal stockt es trotz guter Vorbereitung. Der Vermieter mauert, die Vereinbarung zum Rückbau ist unklar, oder Sie sind unsicher, ob Ihr Vorhaben unter den besonderen Anspruch fällt. In solchen Fällen müssen Sie das nicht allein stemmen. Bei rechtlichen Fragen zur baulichen Veränderung in der Mietwohnung helfen ein Mieterverein oder eine Wohnberatungsstelle. Dort bekommen Sie eine Einschätzung, oft kostenfrei, und Unterstützung beim Schriftverkehr mit dem Vermieter.
Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die verbindliche Auskunft zu Ihrem konkreten Mietverhältnis gibt eine Mieterberatung oder ein Fachanwalt für Mietrecht.
Schritt für Schritt zum altersgerechten Bad
Steht die Zustimmung und ist die Finanzierung geklärt, geht es an die Umsetzung. Für ein sicheres Bad kommt es auf den richtigen Betrieb und eine saubere Planung an. Wer den passenden Fachbetrieb sucht, kann jederzeit kostenlos und unverbindlich anfragen. hausnah24 baut das Netz geprüfter Fachbetriebe auf und verbindet Sie, sobald die Vermittlung in Ihrer Region startet, damit Sie sich nicht selbst durch unzählige Angebote arbeiten müssen.
Häufige Fragen
Darf ich als Mieter die Badewanne gegen eine Dusche tauschen?
Nicht eigenmächtig. Eine Badewanne ist fest mit der Wohnung verbunden und darf nicht ohne Zustimmung des Vermieters entfernt werden. Mit einem altersgerechten Hintergrund haben Sie nach Paragraf 554 BGB aber einen Anspruch darauf, dass der Vermieter eine solche bauliche Veränderung erlaubt. Holen Sie die Zustimmung deshalb immer vorher und am besten schriftlich ein.
Kann der Vermieter den Umbau einfach verbieten?
Nur eingeschränkt. Bei einer baulichen Veränderung, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dient, darf der Vermieter nur ablehnen, wenn ihm die Maßnahme nach einer Abwägung der Interessen beider Seiten nicht zugemutet werden kann. Ein pauschales Nein ohne gewichtige Gründe trägt diesen Anspruch in der Regel nicht.
Muss ich beim Auszug alles zurückbauen?
Das hängt von der Vereinbarung ab. Der Vermieter darf seine Zustimmung an eine Sicherheitsleistung für einen späteren Rückbau knüpfen und beim Auszug die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen. Manche Vermieter verzichten darauf, weil ein modernes barrierearmes Bad die Wohnung aufwertet. Klären Sie diese Frage am besten vor dem Umbau.
Bekomme ich als Mieter überhaupt Förderung?
Ja. Mit anerkanntem Pflegegrad steht auch Mietern der Zuschuss der Pflegekasse von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme zu, unabhängig vom Eigentum. Den Antrag stellen Sie vor Beginn der Arbeiten bei Ihrer Pflegekasse.